Medical Tribune
26. Aug. 2026Krankenkassen schicken viele Arztrechnungen zurück

Erfahrungen und Tipps nach Einführung von TARDOC

Seit dem 1. Januar 2026 rechnen Ärzte in der Schweiz ihre ambulanten Leistungen mit TARDOC ab. Rund um das neue Tarifsystem bestehen aber viele Unklarheiten. Krankenkassen sehen sich genötigt, immer wieder einmal nicht TARDOC-konforme Rechnungen zurückschicken. Der Frauenarzt Dr. Pierre Villars aus Zürich, SGGG-Vorstandsmitglied Departement Tarife, ging am FomF Gynäkologie Update Refresher auf einige häufige Probleme ein und zeigte auf, wie sich das Einkommen der Ärzte mit TARDOC verändert.

Hintergrund der Aktenschränke. Organisation von Office-Dokumentdateien. 3D-Illustration
Rawf8/AdobeStock

Auch Monate nach dem Wechsel von TARMED auf TARDOC erhält Dr. Villars viele E-Mails mit Fragen von Ärzten zum neuen Tarifsystem. «Einige Antworten finden sich in den TARDOC-Browsern selbst», erklärte er. Zu den Positionen mit den Taxpunkten enthält zum Beispiel der Leistungskatalog für ambulante Ärztetarife (LKAAT)-Plus auch allgemeine Definitionen und generelle Interpretationen, der OAAT zusätzlich generelle Interpretationen.

Wechselzeiten, Verbrauchsmaterial, Spartenabrechnung

Letztere sind laut dem Referenten besonders hilfreich. Als Beispiel nannte er die generelle Interpretation über die Wechselzeiten (GI-14). Darin steht, die Wechselzeit könne verrechnet und auch kumuliert werden wenn diese zwei verschiedenen Sparten betreffen und in unterschiedlichen Räumen stattfinden. «Eine Wechselzeit mit nur mit einer gynäkologischen und einer Ultraschalluntersuchung im gleichen Raum kann also nur mit einer Wechselzeit verrechnet werden, und zwar mit der höher eingestuften», erläuterte der Tarifsystem-Spezialist der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG).

Ein weiteres Beispiel ist die GI-26 für das Verbrauchsmaterial. Sie beschreibt, wie Verbrauchsmaterial korrekt zum Einstandspreis inkl. Mehrwertsteuer und Transportkostenanteil verrechnet wird.

TARMED wie auch TARDOC haben bezüglich fachlicher Qualifikation des Arztes (qualitative Dignität) und Einteilung der Leistungen in zugehörigen Sparten einen analogen Aufbau. Viele Probleme bereiten die Abrechnungen für die Brustuntersuchung und die falsche Verrechnung einer Wechselzeit. Es ist zu beachten, in welcher Sparte eine Leistung stattfindet. Weil die Brustuntersuchung im UBR (Untersuchungs- und Behandlungsraum) Grundversorger tarifiert ist, kann keine Wechselzeit verrechnet werden.

Ultraschall einmal pro Kind abrechnen

Schwierigkeiten bereiten auch die Rechnungen von geburtshilflichen Ultraschall-Leistungen. Gemäss TARDOC lautet die Mengenlimitation für den geburtshilflichen Ultraschall «einmal pro Kind». Während bei den Screening Untersuchungen einmal pro Kind gleichzeitig einmal pro Kind und Schwangerschaft bedeutet, ist bei den diagnostischen Ultraschallkontrollen damit einmal pro Kind und Sitzung gemeint. Das gleiche gilt für einen Dopplerultraschall der Gefässe.

Eiseninfusionen bald keine Pflichtleistung mehr?

Bei Eisen-Infusionen war lange unklar, ob die Leistung als «spezialisierte Überwachung» oder wie bis anhin als «nichtspezialisierte Überwachung» verrechnet werden kann. Jetzt wurde gemäss OAAT klargestellt: Die Betreuung soll als «nichtspezialisierte Überwachung» abgerechnet werden. Ob Eisenfusionen eine Pflichtleistung bleiben, ist aktuell ein heiss diskutiertes Thema in der Politik. Schon vor einiger Zeit sind die Laborkosten für eine Vitamin-D-Spiegelmessung keine Pflichtleistungen mehr. Möglicherweise fallen auch die Vitamin-D-Präparate aus dem Pflichtleistungs-Katalog heraus.

Viele Rechnungsrückweisungen erfolgten wegen Verletzung des Behandlungsgrundes (Prävention) bei der gynäkologisch präventiven Untersuchung gemäss der Krankenpflege Leistungsverordnung KLV 12e. Der Begriff «als alleinige gynäkologische Leistung» wurde abgeschafft, womit man theoretisch weitere Leistungen aus dem Kapitel VG verrechnen könnte.

Beispielsweise ändert sich bei zusätzlicher Verrechnung einer gynäkologischer Beratung (VG.00.0010) der Behandlungsgrund in «Krankheit». Denn die KLV kennt keine präventive gynäkologische Beratung. Die gynäkologische Beratung oder andere Leistungen aus dem Kapitel VG sind deshalb mittels zweiter Rechnung und Behandlungsgrund «Krankheit» abzurechnen.

Um kleinere operative Eingriffe in der Praxis durchzuführen und mittels Pauschalen abzurechnen, besteht keine Pflicht mehr, einen Praxis-OP zu zertifizieren. Somit können zum Beispiel diagnostische Hysteroskopien (z.B. mit Einweg-Hysteroskopen) in der Praxis vorgenommen werden.

Verdienen Ärzte nun mehr oder weniger?

Es war ein erklärtes Ziel des Bundesrates, die intellektuellen Leistungen besser zu vergüten und dafür die technischen Leistungen wie Röntgen, Ultraschall usw. zu reduzieren. Das Referenzeinkommen wurde erhöht und damit auch die Grundkonsultation und Beratungen. Die Grundversorger erhielten ein eigenes Kapitel (CA) mit deutlich besseren Mengenlimitationen. In der Gynäkologie hat man eine spezielle Leistungsgruppe für Beratungen geschaffen, so dass die Patientinnen besser und zeitlich weniger eingeschränkt betreut werden können. Hingegen können für gynäkologische Ultraschalluntersuchungen (z. B. endovaginale Sonografie) bis zu 45 % weniger verrechnet werden. Dafür gab es eine Aufwertung der geburtshilflichen Screening-Untersuchungen gemäss den heutigen Anforderungen und es besteht kein Kumulationsverbot mehr für Doppleruntersuchungen der fetomaternalen Gefässe, was ein Präeklampsie Screening ermöglicht.

Der Bundesrat verlangt eine Limitation der Anzahl verrechneten ärztlichen Leistungen (AL) pro Tag, um Missbräuche zu verhindern. Die FMH diskutiert derzeit zusammen mit den Tarifpartnern eine praxistaugliche Umsetzung und wird ca. im Juni mehr darüber informieren.